Hinweis zum Antidiskriminierungsgesetz
Wenn auf dieser Website die männliche Wortform verwandt wird, ist damit das weibliche Pendant davon mit umfasst. Insoweit gilt der uralte justinianische Rechtssatz: “verbum hoc ,si quis’ tam masculos quam feminas complectitur” (corpus iuris civilis - Dig.L,16,1)